Vereinfachter Nachweis der Liebhaberei
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs ermöglicht dem Finanzamt nun, allein aufgrund langjähriger Verluste Liebhaberei zu unterstellen.
Wenn Existenzgründer in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit wegen hoher Markteintrittskosten keine Gewinne machen, droht ihnen nun neues Ungemach. Denn unter gewissen Voraussetzungen darf die Finanzverwaltung das als gewichtiges Anzeichen dafür werten, dass es sich bei dem Geschäftsbetrieb um Liebhaberei handelt - mit der Folge, dass der Unternehmer die Verluste nicht steuerlich berücksichtigen kann.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich jüngst entschieden, dass "fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines Verlust bringenden Geschäftskonzepts" ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sind. Dieses Urteil ist Wasser auf den Mühlen der Finanzverwaltung, denn der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, in welcher Höhe oder über welchen Zeitraum Verluste angefallen sein müssen, damit diese quasi Beweischarakter bekommen.
Bisher musste das Finanzamt grundsätzlich nachweisen, dass der Unternehmer persönliche Motive hatte, den Geschäftsbetrieb trotz Verlusten weiter zu betreiben - also zum Beispiel gesellschaftliches Ansehen, Familientraditionen oder ein entsprechendes Hobby. Zwar muss nun nicht jeder Unternehmer mit Verlusten gleich fürchten, dass ihm die Finanzverwaltung die Verlustverrechnung streicht und sein Unternehmen als Liebhaberei einstuft. Aber auf den Unternehmer kommen damit im Zweifelsfall bei einer Betriebsprüfung definitiv zusätzliche Nachweispflichten zu. Er muss dann gegebenenfalls nachweisen, dass auf absehbare Zeit wieder Gewinne anfallen und ein Totalüberschuss entsteht, oder dass er zumindest Maßnahmen eingeleitet hat, um die Verluste in den Griff zu bekommen.
Anbieter: Modernes Marketing GmbH
Bei der Nutzung dieses Dienstes werden zum Zweck der Darstellung von Online-Informationen Daten an den genannten Anbieter übermittelt. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass dieser Anbieter Daten (z.B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.