Navigation überspringen Sitemap anzeigen


Masterstudium als Teil der Erstausbildung beim Kindergeld

Mit dem Abschluss des Bachelorstudiums ist nicht automatisch die Erstausbildung abgeschlossen, wenn das folgende Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf dem Bachelorstudium aufbaut.

Nach dem Abschluss der Erstausbildung fällt für ein volljähriges Kind der Kindergeldanspruch weg, wenn das Kind neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Auch wenn ein Bachelorabschluss grundsätzlich zu einer Berufsausübung qualifiziert, muss damit nicht zwingend die Erstausbildung abgeschlossen sein, meint der Bundesfinanzhof. Zumindest dann, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das angestrebte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann, ist auch das anschließende Masterstudium noch Teil der Erstausbildung, womit der Anspruch auf Kindergeld weiter bestehen bleibt.


Anbieter: Modernes Marketing GmbH
Bei der Nutzung dieses Dienstes werden zum Zweck der Darstellung von Online-Informationen Daten an den genannten Anbieter übermittelt. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass dieser Anbieter Daten (z.B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.

Datenschutzerklärung

Zum Seitenanfang