Gemischt veranlasste Wohnraumkosten
Nach Ansicht des Düsseldorfer Finanzgerichts ist es durchaus möglich, gemischt veranlasste Wohnraumkosten in abzugsfähige Werbungskosten und nicht abzugsfähige private Aufwendungen aufzuteilen.
Ein Mann vermietete seiner Ehefrau einige Räume für die Projektkinder der von ihr betriebenen sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft, mit der sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte. Im Mietvertrag gestattete er die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer etc.) und machte anteilige Werbungskosten für die Gemeinschaftsräume geltend, indem er die Kosten nach der Zahl der Projektkinder zur Gesamtzahl der Bewohner aufteilte. Diese anteiligen Aufwendungen wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da gemischt veranlasste, also teilweise privat veranlasste Werbungskosten steuerlich prinzipiell nicht abzugsfähig sind. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf fand der Mann mehr Verständnis, allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun das letzte Wort haben wird.
Anbieter: Modernes Marketing GmbH
Bei der Nutzung dieses Dienstes werden zum Zweck der Darstellung von Online-Informationen Daten an den genannten Anbieter übermittelt. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass dieser Anbieter Daten (z.B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.